Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Die RohrRebellen GmbH (nachfolgend „RohrRebellen“ oder „Die RohrRebellen GmbH“) und ihren Auftraggebern. Sie bilden die Grundlage sämtlicher Offerten, Auftragsbestätigungen, Werkverträge, Lieferungen, Dienstleistungen sowie aller weiteren geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber diese AGB als integrierenden Bestandteil sämtlicher Vertragsverhältnisse mit den RohrRebellen.
1.2 Geltungsbereich der Leistungen
Diese AGB gelten für sämtliche von den RohrRebellen angebotenen und ausgeführten Leistungen, insbesondere in den Bereichen:
- Sanitärinstallationen
- Heizungsinstallationen
- Wärmepumpenanlagen
- Heizungsersatz
- Boilerersatz
- Sanitär- und Heizungsservice
- Wartungs- und Unterhaltsarbeiten
- Reparaturarbeiten
- Notfalldienst
- Neu- und Umbauten
- Sanierungen und Renovationen
- Badezimmerumbauten
- Wasseraufbereitungsanlagen
- Enthärtungsanlagen
- Rohrleitungsbau
- Leckortungen
- Demontage- und Rückbauarbeiten
- Planung, Beratung und Projektbegleitung
- Regiearbeiten
- Materiallieferungen
- Verkauf von Geräten und Ersatzteilen
- sämtliche damit zusammenhängenden Nebenleistungen
Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
1.3 Persönlicher Geltungsbereich
Diese AGB gelten gegenüber:
- Privatpersonen
- Stockwerkeigentümergemeinschaften
- Verwaltungen
- Unternehmen
- juristischen Personen
- öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- General- und Totalunternehmern
- Architekten
- Planungsbüros
- sowie allen weiteren natürlichen oder juristischen Personen, welche Leistungen der RohrRebellen in Anspruch nehmen
1.4 Vertragsbestandteile
Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind, soweit anwendbar und in nachstehender Reihenfolge:
- die individuelle Offerte der RohrRebellen
- die schriftliche Auftragsbestätigung
- besondere schriftliche Vereinbarungen
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bei Widersprüchen gehen individuelle schriftliche Vereinbarungen den Bestimmungen dieser AGB vor.
1.5 Anerkennung der AGB
Diese AGB gelten spätestens als angenommen,
- mit der schriftlichen Annahme einer Offerte
- mit der Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung
- mit der elektronischen Bestätigung eines Angebots
- mit der telefonischen Auftragserteilung
- mit der mündlichen Auftragserteilung
- mit der Terminvereinbarung
- mit der Entgegennahme einer Lieferung
- oder mit Beginn der Ausführung der Arbeiten durch die RohrRebellen
Der Auftraggeber bestätigt, von diesen AGB Kenntnis genommen zu haben und deren Geltung ausdrücklich anzuerkennen.
1.6 Entgegenstehende Bedingungen
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen die RohrRebellen nicht ausdrücklich widerspricht.
Solche Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung durch die RohrRebellen ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.
1.7 Änderungen der AGB
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, diese AGB jederzeit anzupassen oder zu ergänzen.
Für das jeweilige Vertragsverhältnis gilt diejenige Fassung der AGB, welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Auftragserteilung in Kraft war, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
1.8 Schriftform
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu Verträgen oder diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
Als Schriftform gelten ebenfalls Mitteilungen per E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel, sofern deren Herkunft und Inhalt nachvollziehbar sind.
1.9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Gleiches gilt für allfällige Vertragslücken.
2. Vertragsabschluss
2.1 Offerten
Sämtliche Offerten der RohrRebellen erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Sofern in der Offerte nichts anderes festgehalten ist, beträgt deren Gültigkeit 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.
Nach Ablauf dieser Frist ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, Preise, Lieferfristen, technische Ausführungen sowie sonstige Vertragsbedingungen neu festzulegen.
2.2 Zustandekommen des Vertrags
Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und den RohrRebellen kommt insbesondere zustande durch:
- die schriftliche Annahme einer Offerte
- die Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung
- die Bestätigung per E-Mail
- die elektronische Zustimmung zu einem Angebot
- die telefonische oder mündliche Auftragserteilung
- die Annahme eines Service- oder Notfalleinsatzes
- den Beginn der Arbeiten durch die RohrRebellen
- die Annahme oder Inbetriebnahme einer Lieferung oder Anlage
Ein schriftlicher Vertrag ist für das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses nicht erforderlich.
2.3 Service-, Reparatur- und Notfalleinsätze
Bei Service-, Reparatur- und Notfalleinsätzen gilt der Auftrag spätestens mit der telefonischen, elektronischen oder mündlichen Beauftragung als rechtsverbindlich erteilt.
Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers ein sofortiger Einsatz, verzichtet dieser ausdrücklich auf den vorherigen Erhalt einer schriftlichen Offerte.
Die erbrachten Leistungen werden nach effektivem Aufwand oder gemäss den vereinbarten Ansätzen verrechnet.
2.4 Änderungen des Leistungsumfangs
Der Auftraggeber ist berechtigt, während der Ausführung Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu verlangen.
Die RohrRebellen GmbH prüft die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit der gewünschten Änderungen und informiert den Auftraggeber über die daraus resultierenden Auswirkungen auf Kosten, Termine und Ausführung.
Änderungen werden erst verbindlich, nachdem sie von den RohrRebellen bestätigt oder ausgeführt wurden.
2.5 Technisch notwendige Anpassungen
Werden während der Ausführung Arbeiten erforderlich, welche bei der Offertstellung trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren oder aus technischen, sicherheitsrelevanten oder gesetzlichen Gründen zwingend notwendig werden, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, diese Arbeiten auszuführen.
Hierzu zählen insbesondere:
- verdeckt liegende Leitungen
- unbekannte Installationen
- Korrosionsschäden
- Kalkablagerungen
- nicht normgerechte Installationen
- Sicherheitsmängel
- statische oder bauliche Besonderheiten
- versteckte Schäden
- sowie sämtliche vergleichbaren Umstände
Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.
2.6 Technische Änderungen
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, technische Änderungen vorzunehmen oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller einzusetzen, sofern dadurch die vereinbarte Funktion, Qualität, Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
2.7 Pläne und Unterlagen
Sämtliche Offerten, Berechnungen, Zeichnungen, Skizzen, Planunterlagen, technische Konzepte, Ausführungsunterlagen sowie sämtliche weiteren durch Die RohrRebellen GmbH erstellten Dokumente bleiben deren geistiges Eigentum.
Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere Projekte verwendet werden.
Kommt kein Vertrag zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen unverzüglich an Die RohrRebellen GmbH zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
2.8 Rücktritt vor Ausführungsbeginn
Tritt der Auftraggeber nach Vertragsabschluss, jedoch vor Beginn der Arbeiten vom Vertrag zurück, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
Hierzu zählen insbesondere:
- Beratungsleistungen
- Planungsarbeiten
- Projektierung
- Bestellungen
- bereits beschafftes Material
- Administrationsaufwand
- Dispositionskosten
- bereits reservierte Personalressourcen
- sowie weitere nachweislich entstandene Kosten
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
2.9 Offensichtliche Irrtümer
Offensichtliche Schreib-, Rechen-, Kalkulations-, Druck-, Übermittlungs- oder Erfassungsfehler in Offerten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstigen Unterlagen berechtigen Die RohrRebellen GmbH jederzeit zur Berichtigung.
Aus solchen Irrtümern können gegenüber den RohrRebellen keine Ansprüche abgeleitet werden.
2.10 Teilaufträge
Werden Leistungen in mehreren Etappen oder Bauabschnitten ausgeführt, gilt jede einzelne Etappe als selbständiger Auftrag, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rechnungsstellung, der Fälligkeit, der Abnahme sowie allfälliger Gewährleistungsfristen.
3. Offerten und Preise
3.1 Grundlagen der Preisgestaltung
Sämtliche Preisangaben der RohrRebellen verstehen sich in Schweizer Franken (CHF).
Sofern in der Offerte oder Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich sämtliche Preise exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie allfälliger weiterer gesetzlicher Abgaben.
Massgebend sind ausschliesslich die in der schriftlichen Offerte oder Auftragsbestätigung aufgeführten Preise.
3.2 Offerten
Offerten der RohrRebellen werden aufgrund der zum Zeitpunkt der Offertstellung bekannten Informationen, Pläne, Angaben und örtlichen Gegebenheiten erstellt.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um eine sorgfältige Kostenermittlung auf Grundlage der bekannten Voraussetzungen.
Verändern sich diese Voraussetzungen nachträglich oder stellen sich Angaben des Auftraggebers als unvollständig oder unrichtig heraus, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, die Offerte entsprechend anzupassen.
3.3 Unvorhersehbare Gegebenheiten
Werden während der Ausführung Arbeiten erforderlich, welche bei der Offertstellung trotz fachmännischer Besichtigung oder Prüfung nicht erkennbar waren, werden diese zusätzlich verrechnet.
Dies gilt insbesondere bei:
- verdeckt verlegten Leitungen
- unbekannten Installationen
- mangelhaften oder beschädigten Leitungen
- Korrosion
- Kalkablagerungen
- Wasserschäden
- Feuchtigkeits- oder Schimmelschäden
- statischen oder konstruktiven Besonderheiten
- nicht normgerechten Installationen
- unzureichenden Vorarbeiten Dritter
- schadstoffbelasteten Baustoffen
- nicht dokumentierten Leitungsführungen
- sowie sämtlichen vergleichbaren, im Zeitpunkt der Offertstellung nicht erkennbaren Umständen
Der Auftraggeber wird über den zusätzlichen Aufwand informiert. Kann dies aufgrund eines Notfalls oder aus Sicherheitsgründen nicht vorgängig erfolgen, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, die notwendigen Arbeiten unverzüglich auszuführen.
3.4 Zusatzarbeiten
Leistungen, welche nicht ausdrücklich Bestandteil der Offerte oder des vereinbarten Leistungsumfangs sind, gelten als Zusatzarbeiten.
Zusatzarbeiten können insbesondere entstehen durch:
- Änderungswünsche des Auftraggebers
- zusätzliche behördliche Anforderungen
- notwendige technische Anpassungen
- zusätzliche Demontagearbeiten
- Anpassungen bestehender Installationen
- Arbeiten aufgrund versteckter Mängel
- nachträgliche Erweiterungen
- oder zusätzliche Leistungen anderer Unternehmer
Zusatzarbeiten werden nach Aufwand oder aufgrund einer ergänzenden Offerte separat verrechnet.
3.5 Regiearbeiten
Kann der Leistungsumfang im Voraus nicht zuverlässig bestimmt werden oder werden Arbeiten ausdrücklich nach Aufwand vereinbart, erfolgt die Abrechnung im Regieverfahren.
Verrechnet werden insbesondere:
- Arbeitszeit
- Fahrzeit
- An- und Rückfahrten
- eingesetztes Material
- Maschinen
- Spezialwerkzeuge
- Entsorgungsaufwand
- Transportkosten
- Hebebühnen, Krane oder sonstige Hilfsmittel
Es gelten die zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Regieansätze der RohrRebellen.
3.6 Materialpreise
Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Offertstellung gültigen Einkaufspreisen.
Erhöhen sich zwischen Offertstellung und Ausführung nachweislich die Preise für Materialien, Rohstoffe, Energie, Transporte, Zollgebühren oder Herstellerprodukte erheblich, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, diese Mehrkosten angemessen weiterzugeben.
Über wesentliche Preisänderungen wird der Auftraggeber vor deren Verrechnung informiert.
3.7 Lieferengpässe und Produktänderungen
Sollten angebotene Produkte, Anlagen oder Materialien aufgrund von Lieferengpässen, Produktionsumstellungen oder Sortimentsänderungen nicht mehr verfügbar sein, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, technisch und qualitativ gleichwertige Produkte anderer Hersteller einzusetzen.
Hierdurch entstehen dem Auftraggeber keine Ansprüche auf Vertragsauflösung oder Schadenersatz, sofern die vereinbarte Funktion und Qualität gewährleistet bleiben.
3.8 Mengen- und Massabweichungen
Offerten beruhen auf den bei der Offertstellung bekannten Mengen, Massen und Ausmassen.
Ergeben sich während der Ausführung Abweichungen aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten oder nachträglicher Änderungen des Projekts, erfolgt die Verrechnung nach den effektiv ausgeführten Mengen und Leistungen.
3.9 Vorleistungen Dritter
Die Preisberechnung der RohrRebellen setzt voraus, dass Vorleistungen anderer Unternehmer fachgerecht und termingerecht erbracht werden.
Zusätzlicher Aufwand infolge mangelhafter, verspäteter oder unvollständiger Vorleistungen Dritter wird gesondert nach Aufwand verrechnet.
3.10 Preisirrtümer
Offensichtliche Schreib-, Druck-, Rechen-, Kalkulations- oder Übermittlungsfehler in Offerten, Preislisten oder Auftragsbestätigungen berechtigen Die RohrRebellen GmbH jederzeit zur Berichtigung.
Hieraus können gegenüber den RohrRebellen keine Ansprüche abgeleitet werden.
3.11 Preisbindung
Die in einer Offerte aufgeführten Preise gelten ausschliesslich für den darin beschriebenen Leistungsumfang.
Werden einzelne Leistungen weggelassen, ergänzt oder verändert oder erfolgt die Ausführung zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, die Preisberechnung entsprechend anzupassen.
4. Leistungsumfang
4.1 Vertragsgrundlage
Der Umfang der von den RohrRebellen geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschliesslich aus der Offerte, der Auftragsbestätigung, dem Werkvertrag sowie allfälligen schriftlichen Zusatzvereinbarungen.
Leistungen, welche darin nicht ausdrücklich enthalten sind, gelten nicht als Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs und werden gesondert verrechnet.
4.2 Fachgerechte Ausführung
Die RohrRebellen GmbH verpflichtet sich, sämtliche Arbeiten sorgfältig, fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik sowie unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Vorschriften, Normen und technischen Richtlinien auszuführen.
Massgebend sind insbesondere die einschlägigen Normen und Richtlinien der Schweiz, soweit diese auf die jeweilige Leistung anwendbar sind.
4.3 Leistungsbereiche
Die RohrRebellen GmbH erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:
- Sanitärinstallationen
- Heizungsinstallationen
- Wärmepumpenanlagen
- Heizungs- und Boilerersatz
- Wasseraufbereitung und Enthärtungsanlagen
- Service- und Wartungsarbeiten
- Reparaturen
- Störungsbehebungen
- Notfalldienst
- Badezimmerumbauten
- Umbauten und Sanierungen
- Neuinstallationen
- Rohrleitungsbau
- Leckortungen
- Demontage- und Rückbauarbeiten
- Inbetriebnahmen
- Funktionskontrollen
- Beratung und Projektbegleitung
- Lieferung von Geräten, Anlagen, Ersatzteilen und Zubehör
Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
4.4 Ausführung durch Dritte
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Mitarbeitende, Lieferanten, Fachunternehmen oder Subunternehmer beizuziehen.
Die Auswahl, Koordination und Überwachung dieser Unternehmen erfolgt ausschliesslich durch Die RohrRebellen GmbH.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass die Arbeiten durch eine bestimmte Person oder ausschliesslich durch Mitarbeitende der RohrRebellen ausgeführt werden.
4.5 Technische Änderungen
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, während der Ausführung technisch notwendige Änderungen vorzunehmen, sofern diese:
- der Sicherheit dienen,
- gesetzlichen Anforderungen entsprechen,
- technisch erforderlich sind,
- der Funktionsfähigkeit dienen,
- oder die Qualität der Ausführung verbessern
Hierdurch entstehende Mehrkosten werden verrechnet, sofern sie nicht bereits Bestandteil der vereinbarten Leistungen sind.
4.6 Mitwirkung anderer Unternehmer
Werden Arbeiten anderer Unternehmer erforderlich oder beeinflussen diese die Leistungen der RohrRebellen, erfolgt die Ausführung unter der Voraussetzung, dass deren Arbeiten fachgerecht und termingerecht erbracht werden.
Für Verzögerungen, Mängel oder Schäden, welche durch andere Unternehmer verursacht werden, übernimmt Die RohrRebellen GmbH keine Haftung.
Notwendige Zusatzaufwendungen infolge solcher Umstände werden nach Aufwand verrechnet.
4.7 Nicht enthaltene Leistungen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind insbesondere folgende Leistungen nicht im vereinbarten Preis enthalten:
- Maurerarbeiten
- Gipserarbeiten
- Plattenlegerarbeiten
- Malerarbeiten
- Schreinerarbeiten
- Elektrikerarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Kernbohrungen
- Spitz- und Fräsarbeiten
- Gerüstbau
- Hebebühnen
- Krane
- Baureinigung
- Endreinigung
- Entsorgung von Fremdmaterial
- Spezialtransporte
- Gebühren und Bewilligungen
- Gebühren von Netzbetreibern oder Behörden
- Wiederherstellung von Wand-, Boden- oder Deckenbelägen
- Garten- und Umgebungsarbeiten
- Leistungen Dritter
Diese Leistungen werden – sofern sie durch Die RohrRebellen GmbH organisiert oder erbracht werden – zusätzlich verrechnet.
4.8 Material und Geräte
Die RohrRebellen GmbH entscheidet über die Auswahl der zur Vertragserfüllung geeigneten Materialien, Geräte und Installationskomponenten, sofern der Auftraggeber keine bestimmte Ausführung verlangt hat.
Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich bestimmte Fabrikate oder Produkte, trägt er allfällige Mehrkosten sowie daraus resultierende Lieferverzögerungen.
4.9 Arbeiten an bestehenden Anlagen
Bei Arbeiten an bestehenden Installationen können trotz sorgfältiger Prüfung verdeckte Mängel oder altersbedingte Schäden auftreten.
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, notwendige Sicherungs-, Reparatur- oder Ersatzmassnahmen vorzuschlagen oder – soweit aus Sicherheitsgründen erforderlich – unmittelbar auszuführen.
Der daraus entstehende Mehraufwand wird gesondert verrechnet.
4.10 Dokumentation
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, die ausgeführten Arbeiten, Installationen und den Baufortschritt durch Fotos, Videos, Messprotokolle oder andere technische Dokumentationen festzuhalten.
Diese Dokumentationen dienen insbesondere:
- der Qualitätssicherung
- der technischen Nachvollziehbarkeit
- der Beweissicherung
- der Dokumentation von Vorschäden
- der Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten
- der Garantie- und Serviceabwicklung
Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen zu Werbe- oder Marketingzwecken erfolgt ausschliesslich mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers, sofern dieser oder andere Personen erkennbar sind.
4.11 Teilleistungen
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Leistungen in technisch oder organisatorisch sinnvollen Teilabschnitten auszuführen und abzurechnen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
5. Termine und Ausführung
5.1 Grundsatz
Die RohrRebellen GmbH plant Liefer-, Montage- und Ausführungstermine nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung bekannten Gegebenheiten.
Sämtliche Terminangaben gelten als Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Fixtermine vereinbart wurden.
5.2 Ausführungsbeginn
Der Beginn der Arbeiten setzt voraus, dass sämtliche technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Insbesondere müssen:
- sämtliche erforderlichen Bewilligungen vorliegen
- die Baustelle zugänglich sein
- notwendige Vorarbeiten abgeschlossen sein
- der ungehinderte Arbeitsbeginn gewährleistet sein
- sowie die vereinbarten Akonto- oder Vorauszahlungen fristgerecht eingegangen sein, sofern solche vereinbart wurden
Verzögert sich der Arbeitsbeginn aufgrund fehlender Voraussetzungen, verschieben sich sämtliche vereinbarten Termine entsprechend.
5.3 Liefer- und Ausführungsfristen
Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst, wenn:
- der Auftrag rechtsgültig zustande gekommen ist
- sämtliche Ausführungsunterlagen vorliegen
- notwendige Entscheide des Auftraggebers getroffen wurden
- alle erforderlichen Bewilligungen erteilt sind
- vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden
- und sämtliche Voraussetzungen für die Ausführung erfüllt sind
Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags führen zu einer angemessenen Anpassung der vereinbarten Termine.
5.4 Terminverschiebungen
Die RohrRebellen GmbH haftet nicht für Verzögerungen oder Terminverschiebungen, welche ausserhalb ihres Einflussbereiches liegen.
Dies gilt insbesondere bei:
- Lieferengpässen oder verspäteten Materiallieferungen
- Produktions- oder Lieferproblemen von Herstellern
- Lieferverzögerungen von Grosshändlern
- Verzögerungen durch Subunternehmer
- Verzögerungen anderer am Bau beteiligter Unternehmen, insbesondere Elektriker, Maurer, Gipser, Plattenleger, Schreiner, Maler, Dachdecker oder Metallbauer
- fehlenden oder verspäteten Vorleistungen Dritter
- nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers
- zusätzlichen oder unvorhersehbaren Arbeiten
- behördlichen Auflagen oder Verzögerungen
- fehlenden Bewilligungen
- Baustopps
- Witterungseinflüssen
- Naturereignissen
- Streiks
- Pandemien
- Epidemien
- Energie- oder Versorgungsengpässen
- Cyberangriffen auf Lieferketten oder IT-Systeme
- Krankheit, Unfall oder sonstigen unvorhersehbaren Personalausfällen
- sowie sämtlichen Fällen höherer Gewalt
In diesen Fällen verlängern sich sämtliche vereinbarten Termine angemessen.
5.5 Kein Anspruch auf Schadenersatz
Terminverschiebungen oder Lieferverzögerungen gemäss Ziffer 5.4 berechtigen den Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadenersatz-, Verzugs- oder sonstigen Ersatzansprüchen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
5.6 Baustellenkoordination
Die RohrRebellen GmbH koordiniert ihre Arbeiten nach Möglichkeit mit den übrigen am Bau beteiligten Unternehmen.
Für deren Termine, Arbeitsqualität oder Vertragserfüllung übernimmt Die RohrRebellen GmbH jedoch keinerlei Verantwortung.
Entstehen durch Dritte oder den Auftraggeber:
- Wartezeiten
- Leerläufe
- zusätzliche Anfahrten
- mehrmalige Montageeinsätze
- Unterbrüche
- Demontage- und Wiedermontagearbeiten
- zusätzliche Koordinationsaufwendungen
- oder sonstige Mehraufwendungen,
ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, diese nach effektivem Aufwand zusätzlich zu verrechnen.
5.7 Termine des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, vereinbarte Termine einzuhalten und sicherzustellen, dass die Arbeiten zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden können.
Kann ein Termin aus Gründen, welche der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder wird dieser nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Anfahrtskosten
- Fahrzeit
- Wartezeit
- Personalkosten
- Administrationsaufwand
- reservierte Arbeitszeit
- Fahrzeugkosten
- Materialdisposition
- sowie weitere nachweislich entstandene Aufwendungen
5.8 Unterbruch der Arbeiten
Müssen Arbeiten aufgrund von Umständen unterbrochen werden, welche nicht von den RohrRebellen zu vertreten sind, verlängern sich sämtliche Ausführungsfristen entsprechend.
Zusätzlich entstehende Kosten, insbesondere für:
- erneute Anfahrten
- Zwischenlagerungen
- Materialtransporte
- Schutzmassnahmen
- zusätzliche Montagearbeiten
- Baustelleneinrichtungen
- erneute Inbetriebnahmen
werden dem Auftraggeber nach Aufwand verrechnet.
5.9 Zugang zur Baustelle
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Die RohrRebellen GmbH während der vereinbarten Arbeitszeiten ungehinderten Zugang zur Baustelle, zum Gebäude oder zu den technischen Anlagen erhält.
Ist der Zugang nicht möglich oder nur mit erheblichem Mehraufwand verbunden, werden die dadurch entstehenden Zusatzkosten separat verrechnet.
5.10 Arbeitszeiten
Die Arbeiten erfolgen grundsätzlich während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten der RohrRebellen.
Arbeiten ausserhalb dieser Zeiten, insbesondere Abend-, Nacht-, Wochenend-, Feiertags- oder Expressarbeiten, werden – sofern möglich – nach den jeweils gültigen Zuschlägen verrechnet.
5.11 Teilausführungen
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen in technisch oder organisatorisch sinnvollen Teilabschnitten auszuführen.
Teilleistungen können entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt separat abgerechnet werden.
5.12 Abbruch aus Sicherheitsgründen
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Arbeiten jederzeit vorübergehend einzustellen oder abzubrechen, wenn:
- erhebliche Sicherheitsrisiken bestehen
- gesetzliche Vorschriften verletzt würden
- Gefahr für Personen oder Sachwerte besteht
- notwendige Schutzmassnahmen fehlen
- der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
- oder die Fortführung der Arbeiten aus technischen Gründen nicht verantwortet werden kann
Hierdurch entstehende Wartezeiten, Mehrkosten oder zusätzliche Anfahrten gehen zulasten des Auftraggebers, sofern die Unterbrechung nicht von den RohrRebellen zu vertreten ist.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Grundsatz
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten, welche für eine ordnungsgemässe, sichere und termingerechte Ausführung der Leistungen durch Die RohrRebellen GmbH erforderlich sind.
Unterlässt der Auftraggeber seine Mitwirkung oder erfüllt er seine Pflichten verspätet oder unvollständig, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten, Verzögerungen und Schäden.
6.2 Zutritt zur Baustelle
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass den Mitarbeitenden der RohrRebellen während der vereinbarten Arbeitszeiten uneingeschränkter und sicherer Zugang zur Baustelle, zu Gebäuden, Technikräumen sowie zu sämtlichen für die Arbeiten erforderlichen Installationen gewährt wird.
Schlüssel, Zutrittscodes oder sonstige Zugangsmöglichkeiten sind rechtzeitig bereitzustellen.
Kann ein vereinbarter Termin wegen fehlendem Zugang nicht durchgeführt werden, werden sämtliche dadurch entstehenden Kosten zusätzlich verrechnet.
6.3 Freie Arbeitsbereiche
Die Arbeitsbereiche sind vor Beginn der Arbeiten freizuräumen und so vorzubereiten, dass eine sichere und effiziente Ausführung möglich ist.
Der Auftraggeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass:
- Arbeitsflächen frei zugänglich sind
- Möbel, Einrichtungsgegenstände und Wertgegenstände entfernt oder ausreichend geschützt sind
- keine Behinderungen durch Baumaterialien oder andere Unternehmer bestehen
- notwendige Gerüste, Hebebühnen oder Zugänge bereitstehen, sofern diese nicht Bestandteil des Auftrages sind
Zusätzlicher Aufwand infolge ungenügend vorbereiteter Arbeitsbereiche wird nach Aufwand verrechnet.
6.4 Wasser-, Strom- und Energieversorgung
Der Auftraggeber stellt während der gesamten Ausführungsdauer kostenlos die erforderlichen Anschlüsse und Medien zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
- Baustrom
- Wasser
- Elektrizität
- erforderliche Energieanschlüsse
- sowie – soweit notwendig – Internet- oder Netzwerkzugänge für die Inbetriebnahme moderner Anlagen
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Arbeiten verschoben oder unterbrochen werden. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6.5 Zufahrt und Parkmöglichkeiten
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Baustelle oder Liegenschaft mit Service- und Lieferfahrzeugen erreichbar ist.
Sind Parkplätze nicht vorhanden oder gebührenpflichtig, gehen die entsprechenden Park-, Zufahrts- oder Bewilligungskosten zulasten des Auftraggebers.
Ist die Zufahrt erschwert oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich, wird der zusätzliche Aufwand nach Regie verrechnet.
6.6 Angaben und Unterlagen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Ausführung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäss zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Pläne & Bilder
- Leitungsführungen
- Werkleitungen
- Revisionsunterlagen
- Herstellerangaben
- Bedienungsanleitungen
- Bewilligungen
- Angaben über bestehende Installationen
- bekannte Schäden oder Mängel
Die RohrRebellen GmbH darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben vertrauen.
6.7 Gefahren und Schadstoffe
Der Auftraggeber hat Die RohrRebellen GmbH vor Beginn der Arbeiten über sämtliche bekannten Gefahren zu informieren.
Dies betrifft insbesondere:
- Asbest
- PCB
- künstliche Mineralfasern
- Schimmel
- chemische Stoffe
- Gasleitungen
- kontaminierte Baustoffe
- statische Risiken
- sowie sämtliche gesundheits- oder sicherheitsrelevanten Umstände
Werden solche Gefahren erst während der Arbeiten festgestellt, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen.
Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6.8 Koordination anderer Unternehmer
Soweit der Auftraggeber für die Koordination weiterer Unternehmer verantwortlich ist, hat er sicherzustellen, dass deren Arbeiten rechtzeitig und fachgerecht ausgeführt werden.
Verzögerungen oder Mehrkosten infolge mangelhafter Koordination gehen zulasten des Auftraggebers.
6.9 Prüfung der Leistungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ausgeführten Arbeiten nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel gemäss diesen AGB schriftlich mitzuteilen.
Die Benutzung einer Anlage gilt grundsätzlich als Bestätigung, dass keine offensichtlichen Mängel vorliegen.
6.10 Schutz der ausgeführten Arbeiten
Der Auftraggeber hat die bereits ausgeführten Installationen bis zur endgültigen Übergabe sorgfältig zu schützen.
Schäden, welche nach Abschluss einzelner Arbeitsabschnitte durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht werden, gehen nicht zulasten der RohrRebellen.
Die Behebung solcher Schäden wird nach Aufwand verrechnet.
6.11 Weisungen und Mitwirkung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, notwendige Entscheide rechtzeitig zu treffen und erforderliche Freigaben ohne unnötige Verzögerung zu erteilen.
Unterbleiben solche Entscheide oder Freigaben, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist vom Auftraggeber zu tragen.
6.12 Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt,
- vereinbarte Termine zu verschieben
- die Arbeiten vorübergehend einzustellen
- zusätzliche Aufwendungen nach Aufwand zu verrechnen
- angemessene Fristverlängerungen zu beanspruchen
- bereits entstandene Kosten in Rechnung zu stellen
- und – bei schwerwiegenden oder andauernden Pflichtverletzungen – nach erfolgloser Fristansetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen sowie auf Ersatz des entstandenen Schadens bleiben vorbehalten
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Preise
Es gelten die in der Offerte, Auftragsbestätigung oder im Werkvertrag vereinbarten Preise.
Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Schweizer Franken (CHF) und exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zusätzliche Leistungen, welche nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs sind, werden separat verrechnet.
7.2 Rechnungsstellung
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Rechnungen nach Baufortschritt, nach Teilleistungen oder nach Abschluss einzelner Arbeitsabschnitte zu stellen.
Bei grösseren Projekten können insbesondere folgende Akontozahlungen vereinbart werden:
- 50 % bei Auftragserteilung
- 40 % nach wesentlichem Baufortschritt
- 10 % nach Fertigstellung oder Abnahme
Die Vereinbarung anderer Akontomodelle bleibt vorbehalten.
7.3 Zahlungsfrist
Rechnungen der RohrRebellen sind innerhalb von 10 Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung besteht.
Massgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem von den RohrRebellen bezeichneten Konto.
7.4 Skonto
Ein Skonto von 3 % wird ausschliesslich auf ausdrücklich als skontoberechtigt bezeichnete Voraus- oder Akontorechnungen gewährt und nur dann, wenn:
- die Zahlung innerhalb von 5 Kalendertagen ab Rechnungsdatum vollständig eingeht
- sämtliche früheren Rechnungen vollständig bezahlt sind
- sich der Auftraggeber mit keiner Forderung der RohrRebellen im Zahlungsverzug befindet
Bei verspäteter Zahlung entfällt der Skontoanspruch vollständig.
7.5 Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug.
Ab Verzugseintritt ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt:
- Verzugszinsen von 5 % pro Jahr zu berechnen
- Mahngebühren sowie sämtliche Inkasso-, Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen
- weitere Lieferungen oder Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungsausgleich zurückzuhalten
- Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für weitere Arbeiten zu verlangen
- sowie vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund zu kündigen, sofern der Zahlungsverzug trotz angemessener Nachfrist fortbesteht
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.6 Teilzahlungen und Teilrechnungen
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, bereits erbrachte Leistungen jederzeit durch Teilrechnungen abzurechnen.
Teilrechnungen sind unabhängig vom Gesamtfortschritt des Projekts innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen.
7.7 Einwendungen gegen Rechnungen
Rechnungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen.
Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich mitzuteilen.
Unterbleibt eine fristgerechte Beanstandung, gilt die Rechnung als anerkannt.
Die Beanstandung einzelner Rechnungspositionen berechtigt den Auftraggeber nicht, die Bezahlung unbestrittener Forderungen zurückzuhalten.
7.8 Verrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber den RohrRebellen mit eigenen Ansprüchen zu verrechnen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von den RohrRebellen ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
7.9 Bonitätsprüfung
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, vor oder während der Vertragsausführung eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers durchzuführen.
Ergibt sich eine ungenügende Bonität oder verschlechtert sich diese während der Vertragsdauer, kann Die RohrRebellen GmbH insbesondere:
- Vorauszahlungen verlangen
- Akontozahlungen anpassen
- Sicherheitsleistungen verlangen
- Lieferungen oder Arbeiten bis zur Sicherstellung der Forderungen zurückhalten
- oder vom Vertrag zurücktreten, sofern die verlangte Sicherheit nicht innert angemessener Frist geleistet wird
7.10 Factoring und Forderungsabtretung
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Forderungen aus Vertragsverhältnissen ganz oder teilweise an ein Factoring-Unternehmen oder einen anderen Dritten abzutreten.
Der Auftraggeber erklärt sich mit einer solchen Forderungsabtretung ausdrücklich einverstanden.
Soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, dürfen die hierfür notwendigen Vertrags-, Rechnungs- und Personendaten an das Factoring-Unternehmen übermittelt werden.
7.11 Zahlung nach Forderungsabtretung
Nach erfolgter Forderungsabtretung können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschliesslich an den in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung bezeichneten Forderungsinhaber geleistet werden.
7.12 Inkasso
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, offene Forderungen selbst oder durch beauftragte Inkasso-, Betreibungs- oder Rechtsdienstleister geltend machen zu lassen.
Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachten Kosten gehen, soweit gesetzlich zulässig, zulasten des Auftraggebers.
7.13 Elektronische Rechnungen
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Rechnungen, Mahnungen, Zahlungsaufforderungen sowie sonstige abrechnungsrelevante Dokumente elektronisch, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln.
Elektronisch übermittelte Rechnungen gelten mit dem Versand an die vom Auftraggeber bekannt gegebene E-Mail-Adresse als zugestellt.
7.14 Währung und Zahlungsort
Sämtliche Zahlungen haben in Schweizer Franken (CHF) auf das von den RohrRebellen bezeichnete Bank- oder Postkonto zu erfolgen.
Allfällige Bank-, Überweisungs- oder Transaktionskosten trägt der Auftraggeber.
7.15 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bleiben sämtliche gelieferten Waren, Materialien, Geräte und Anlagen Eigentum der RohrRebellen.
Die ausführliche Regelung zum Eigentumsvorbehalt richtet sich nach Ziffer 8 dieser AGB.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Eigentum an gelieferten Waren
Sämtliche von den RohrRebellen gelieferten Waren, Materialien, Geräte, Anlagen, Ersatzteile, Komponenten sowie sonstige Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung uneingeschränkt Eigentum der RohrRebellen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände bereits montiert, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, soweit der Eigentumsvorbehalt rechtlich aufrechterhalten werden kann.
8.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, bis sämtliche Forderungen der RohrRebellen gegenüber dem Auftraggeber vollständig erfüllt sind.
Dies umfasst insbesondere:
- Werklohnforderungen
- Materiallieferungen
- Regiearbeiten
- Zusatzarbeiten
- Transportkosten
- Entsorgungskosten
- Verzugszinsen
- Mahngebühren
- Inkassokosten
- sowie sämtliche Nebenforderungen
8.3 Eintragung des Eigentumsvorbehalts
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf Kosten des Auftraggebers im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche hierfür erforderlichen Erklärungen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
8.4 Sorgfaltspflicht des Auftraggebers
Bis zum Eigentumsübergang hat der Auftraggeber sämtliche Vorbehaltswaren sorgfältig zu behandeln.
Insbesondere verpflichtet er sich,
- die gelieferten Gegenstände fachgerecht zu benutzen
- notwendige Wartungen vorzunehmen
- Beschädigungen zu vermeiden
- diese gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden angemessen zu schützen
- sowie Veränderungen nur durch fachkundige Personen vornehmen zu lassen
8.5 Verfügung über Vorbehaltsware
Bis zum vollständigen Eigentumsübergang dürfen Vorbehaltswaren ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der RohrRebellen weder
- verkauft,
- verschenkt,
- verpfändet,
- sicherungsübereignet,
- vermietet,
- verleast,
- noch sonst wie belastet oder an Dritte übertragen werden,
soweit dadurch die Rechte der RohrRebellen beeinträchtigt würden.
8.6 Pfändung oder Eingriffe Dritter
Werden Vorbehaltswaren gepfändet oder von Dritten beansprucht oder erfolgen sonstige Eingriffe in die Eigentumsrechte der RohrRebellen, hat der Auftraggeber Die RohrRebellen GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren.
Der Auftraggeber hat Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sämtliche Massnahmen zu treffen, welche zur Wahrung der Eigentumsrechte der RohrRebellen erforderlich sind.
8.7 Ausbau und Rücknahme
Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, nach vorgängiger schriftlicher Mahnung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Soweit rechtlich zulässig und technisch möglich, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, nicht vollständig bezahlte Liefergegenstände auszubauen oder zurückzunehmen.
Die hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Demontage, Transport, Wiederherstellung und Lagerung, trägt der Auftraggeber.
8.8 Verbindung mit Grundstücken
Werden Vorbehaltswaren mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden oder eingebaut, bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.
Ist eine Herausgabe der eingebauten Gegenstände rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen, bleiben sämtliche Zahlungsansprüche der RohrRebellen hiervon unberührt.
8.9 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Waren geht mit der Lieferung oder – sofern vereinbart – mit der Übergabe an den Auftraggeber über.
Der Eigentumsvorbehalt berührt den Gefahrübergang nicht.
8.10 Eigentumsübergang
Das Eigentum an den gelieferten Waren, Geräten und Anlagen geht erst mit vollständiger Begleichung sämtlicher Forderungen der RohrRebellen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung auf den Auftraggeber über.
9. Zusatzarbeiten und Regiearbeiten
9.1 Grundsatz
Leistungen, welche nicht ausdrücklich Bestandteil der Offerte, der Auftragsbestätigung oder einer schriftlichen Vereinbarung sind, gelten als Zusatzarbeiten und werden gesondert verrechnet.
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Zusatzarbeiten nach effektivem Aufwand oder aufgrund einer ergänzenden Offerte abzurechnen.
9.2 Zusatzarbeiten
Zusatzarbeiten können insbesondere entstehen durch:
- nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers
- zusätzliche behördliche Anforderungen oder Auflagen
- unvorhersehbare bauliche oder technische Gegebenheiten
- verdeckte oder nicht dokumentierte Leitungen
- nicht normgerechte bestehende Installationen
- mangelhafte Vorleistungen Dritter
- notwendige Anpassungen bestehender Anlagen
- zusätzliche Demontage- oder Rückbauarbeiten
- Mehrmengen gegenüber der Offerte
- Änderungen aufgrund neuer technischer Erkenntnisse
- Sicherheitsmängel
- sowie sämtliche Arbeiten, welche bei der Offertstellung trotz fachmännischer Prüfung nicht erkennbar waren
9.3 Technisch notwendige Zusatzleistungen
Erweisen sich während der Ausführung zusätzliche Arbeiten als technisch, sicherheitsrelevant oder gesetzlich erforderlich, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, diese auszuführen.
Soweit möglich wird der Auftraggeber vorgängig informiert.
Kann eine vorgängige Zustimmung aufgrund eines Notfalls, einer Gefahr für Personen oder Sachen oder zur Vermeidung grösserer Schäden nicht eingeholt werden, gilt der Auftraggeber als mit der Ausführung der notwendigen Arbeiten einverstanden.
9.4 Regiearbeiten
Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht, werden Regiearbeiten nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Regieansätzen und Preislisten der RohrRebellen verrechnet. Diese bilden integrierenden Bestandteil der Offerte oder können dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden.
9.5 Verrechenbare Leistungen
Im Rahmen von Regiearbeiten können insbesondere folgende Leistungen verrechnet werden:
- Arbeitszeit
- Fahrzeit
- An- und Rückfahrten
- Fahrzeugkosten
- eingesetztes Material
- Kleinmaterial
- Maschinen
- Spezialwerkzeuge
- Messgeräte
- Hebebühnen
- Krane
- Entsorgungsaufwand
- Transportkosten
- Baustelleneinrichtung
- Reinigungsarbeiten
- Administrationsaufwand, soweit dieser durch Zusatzarbeiten verursacht wird
9.6 Arbeitszeiterfassung
Massgebend für die Verrechnung sind die von den RohrRebellen erfassten Arbeitszeiten.
Sofern Regierapporte erstellt werden, sind diese vom Auftraggeber oder dessen Vertretung nach Möglichkeit zu unterzeichnen.
Die Verweigerung der Unterschrift hat keinen Einfluss auf die Vergütungspflicht, sofern die ausgeführten Arbeiten anderweitig nachgewiesen werden können.
9.7 Mindestverrechnung
Regiearbeiten werden nach den jeweils gültigen Verrechnungseinheiten der RohrRebellen abgerechnet.
Angefangene Zeiteinheiten dürfen entsprechend den gültigen Regieansätzen verrechnet werden.
9.8 Materialverbrauch
Verarbeitetes Material wird nach den tatsächlich verwendeten Mengen verrechnet.
Dies gilt auch für Kleinmaterial, Verbindungselemente, Dichtungsmaterialien, Befestigungsmaterial, Verbrauchsmaterial sowie Hilfsstoffe, sofern diese nicht ausdrücklich pauschal vereinbart wurden.
9.9 Unterbrüche und Wartezeiten
Wird die Ausführung der Arbeiten aus Gründen unterbrochen oder verzögert, welche nicht von den RohrRebellen zu vertreten sind, können insbesondere folgende Aufwendungen zusätzlich verrechnet werden:
- Wartezeiten
- Leerläufe
- zusätzliche Anfahrten
- mehrmalige Montageeinsätze
- Demontage- und Wiedermontagearbeiten
- Zwischenlagerungen
- erneute Baustelleneinrichtungen
- zusätzliche Materialtransporte
- Koordinationsaufwand
9.10 Notfall- und Piketteinsätze
Notfall-, Pikettdienst-, Abend-, Nacht-, Wochenend- sowie Feiertagseinsätze werden nach den jeweils gültigen Zuschlägen der RohrRebellen GmbH verrechnet.
Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Arbeitsaufwand gering ist.
9.11 Annahme von Zusatzarbeiten
Zusatzarbeiten gelten insbesondere dann als genehmigt, wenn:
- sie ausdrücklich mündlich oder schriftlich beauftragt wurden
- sie vom Auftraggeber oder dessen Vertretung während der Ausführung verlangt wurden
- sie zur ordnungsgemässen Vertragserfüllung erforderlich sind
- sie der Sicherheit dienen
- oder sie zur Vermeidung erheblicher Folgeschäden unverzüglich ausgeführt werden mussten
9.12 Dokumentation
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Zusatzarbeiten sowie Regieleistungen durch Arbeitsrapporte, Fotos, Messprotokolle oder andere geeignete Dokumentationen nachzuweisen.
Diese Dokumentationen gelten als geeignete Nachweise für die erfolgte Leistungserbringung.
9.13 Regie- und Zuschlagsansätze
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten für Regiearbeiten sowie damit verbundene Leistungen die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise und Zuschläge der Die RohrRebellen GmbH. Dies gilt insbesondere für:
- Personalansätze,
- Fahrzeugpauschalen,
- Maschinenansätze,
- Materialpreise gemäss aktueller Preisliste,
- Entsorgungsgebühren,
- Pikett- und Notfallzuschläge,
- Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge,
- Wartezeiten,
- Anfahrts- und Wegzeiten
Die jeweils gültige Preisliste bildet integrierenden Bestandteil der Offerten und Regieabrechnungen.
10. Materialbeschaffung und Lieferbedingungen
10.1 Materialbeschaffung
Die RohrRebellen GmbH beschafft sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Materialien, Geräte und Anlagen nach pflichtgemässem Ermessen, sofern der Auftraggeber keine bestimmte Ausführung oder ein bestimmtes Fabrikat schriftlich verlangt hat.
Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung von Qualität, Wirtschaftlichkeit, Verfügbarkeit, Energieeffizienz sowie der technischen Eignung für das jeweilige Bauvorhaben.
10.2 Hersteller und Fabrikate
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Produkte und Materialien namhafter Hersteller zu verwenden.
Sind in der Offerte keine bestimmten Fabrikate ausdrücklich vereinbart worden, besteht kein Anspruch auf den Einbau eines bestimmten Herstellers oder Produkts.
10.3 Gleichwertige Ersatzprodukte
Sollten vereinbarte Produkte, Materialien oder Anlagen aufgrund von Lieferengpässen, Produktionsumstellungen, Sortimentsänderungen oder dem Wegfall eines Herstellers nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar sein, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, technisch und qualitativ gleichwertige Produkte anderer Hersteller einzusetzen.
Dabei wird darauf geachtet, dass Funktion, Sicherheit, Qualität und Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Soweit möglich, informiert Die RohrRebellen GmbH den Auftraggeber vorgängig über den vorgesehenen Ersatz.
10.4 Lieferengpässe
Lieferverzögerungen infolge von Umständen ausserhalb des Einflussbereiches der RohrRebellen berechtigen den Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadenersatz- oder Verzugsansprüchen.
Dies gilt insbesondere bei:
- Produktionsengpässen
- Materialknappheit
- Rohstoffmangel
- Transportproblemen
- Import- oder Zollverzögerungen
- Streiks
- Naturereignissen
- Energieengpässen
- behördlichen Massnahmen
- Lieferverzögerungen von Herstellern oder Grosshändlern
- sowie Fällen höherer Gewalt
Die Ausführungsfristen verlängern sich in diesen Fällen angemessen.
10.5 Materialpreisänderungen
Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Einkaufspreise für Materialien, Geräte oder Anlagen aufgrund aussergewöhnlicher Marktveränderungen erheblich, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, diese Mehrkosten angemessen an den Auftraggeber weiterzugeben.
Als aussergewöhnliche Marktveränderungen gelten insbesondere:
- erhebliche Preissteigerungen bei Herstellern
- Rohstoffpreissteigerungen
- Energiepreissteigerungen
- Wechselkursschwankungen
- Zoll- oder Importabgaben
- gesetzliche Abgaben
- ausserordentliche Transportkosten
Über wesentliche Preisanpassungen informiert Die RohrRebellen GmbH den Auftraggeber vor deren Verrechnung.
10.6 Beigestelltes Material
Stellt der Auftraggeber Materialien, Geräte oder Anlagen selbst zur Verfügung, übernimmt Die RohrRebellen GmbH hierfür keine Gewähr hinsichtlich Qualität, Funktion, Kompatibilität oder Eignung.
Zusätzlicher Aufwand infolge ungeeigneter, mangelhafter oder verspätet gelieferter Materialien wird nach Aufwand verrechnet.
10.7 Gewährleistung bei Fremdmaterial
Für durch den Auftraggeber oder Dritte beigestellte Materialien, Geräte oder Anlagen übernimmt Die RohrRebellen GmbH keine Gewährleistung.
Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden oder Folgeschäden, welche auf solche Materialien oder deren Verwendung zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig.
10.8 Lagerung
Kann bereits geliefertes Material aus Gründen, welche der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht eingebaut werden, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, dieses auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.
Entstehende Lager-, Transport-, Versicherungs- und Umschlagskosten werden zusätzlich verrechnet.
10.9 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der gelieferten Waren geht mit deren Übergabe an den Auftraggeber oder an eine von ihm bezeichnete Person über.
Bei vereinbarter Montage geht die Gefahr spätestens mit der Abnahme der Arbeiten oder der Inbetriebnahme der Anlage auf den Auftraggeber über.
10.10 Rücknahme von Material
Bestellte Materialien, Sonderanfertigungen oder speziell für den Auftrag beschaffte Geräte können grundsätzlich weder zurückgegeben noch umgetauscht werden.
Für Standardartikel entscheidet Die RohrRebellen GmbH nach eigenem Ermessen über eine Rücknahme.
Allfällige Rücknahmegebühren, Wiedereinlagerungskosten, Transportkosten oder Abzüge der Lieferanten werden dem Auftraggeber weiterbelastet.
10.11 Entsorgung
Die Entsorgung ausgebauter Anlagen, Geräte, Leitungen oder Materialien erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Entsorgungs-, Recycling- und Deponiekosten zusätzlich verrechnet.
Die RohrRebellen GmbH entsorgt ausgebautes Material fachgerecht nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
10.12 Verpackungen
Transport- und Schutzverpackungen verbleiben grundsätzlich im Eigentum der RohrRebellen oder ihrer Lieferanten, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil der Lieferung sind.
Die Entsorgung von Verpackungsmaterial erfolgt nach betrieblicher Praxis und kann – sofern mit besonderem Aufwand verbunden – zusätzlich verrechnet werden.
11. Abnahme der Arbeiten
11.1 Fertigstellung der Arbeiten
Nach Abschluss der vereinbarten Leistungen informiert Die RohrRebellen GmbH den Auftraggeber über die Fertigstellung der Arbeiten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ausgeführten Arbeiten innert angemessener Frist zu prüfen und an einer gemeinsamen Abnahme mitzuwirken, sofern eine solche vereinbart oder aufgrund des Umfangs der Arbeiten zweckmässig ist.
11.2 Abnahme
Die Abnahme erfolgt durch die gemeinsame Prüfung der ausgeführten Arbeiten auf ihre vertragsgemässe Ausführung.
Über die Abnahme kann ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt werden.
Werden dabei Mängel festgestellt, sind diese im Abnahmeprotokoll festzuhalten.
11.3 Konkludente Abnahme
Die Leistungen der RohrRebellen gelten auch ohne ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers als abgenommen, wenn:
- die Anlage oder Installation in Betrieb genommen wird
- die ausgeführten Arbeiten bestimmungsgemäss genutzt werden
- der Auftraggeber die Abnahme ohne sachlichen Grund verweigert
- der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht innert 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Fertigstellung an der Abnahme mitwirkt
- oder lediglich unwesentliche Mängel vorliegen, welche die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen
11.4 Teilabnahmen
Werden Leistungen in mehreren Bauabschnitten oder Etappen ausgeführt, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, für einzelne Bauabschnitte Teilabnahmen zu verlangen.
Mit der Teilabnahme gelten die betreffenden Leistungen als vertragsgemäss erbracht.
Gewährleistungsfristen für den jeweiligen Bauabschnitt beginnen mit dessen Teilabnahme zu laufen.
11.5 Unwesentliche Mängel
Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber weder zur Verweigerung der Abnahme noch zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen.
Die RohrRebellen GmbH verpflichtet sich, solche Mängel innert angemessener Frist zu beheben.
11.6 Wesentliche Mängel
Wesentliche Mängel, welche die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber, die Abnahme bis zur Behebung dieser Mängel zu verweigern.
Der Auftraggeber hat die festgestellten Mängel schriftlich und möglichst detailliert zu dokumentieren.
11.7 Inbetriebnahme
Erfolgt auf Wunsch oder mit Zustimmung des Auftraggebers die Inbetriebnahme einer Anlage, gilt diese grundsätzlich als Abnahme der betroffenen Leistungen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
Eine spätere Feinjustierung, Optimierung oder Parametrierung stellt keine fehlende Abnahme dar.
11.8 Nutzung vor Abnahme
Benutzt der Auftraggeber oder ein Dritter die Anlage oder Teile davon vor der formellen Abnahme, gelten die betreffenden Leistungen hinsichtlich der benutzten Anlageteile als abgenommen.
Davon ausgenommen bleiben ausdrücklich vorbehaltene oder bereits schriftlich gerügte wesentliche Mängel.
11.9 Schlussrechnung
Mit der Abnahme oder der konkludenten Abnahme ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, die Schlussrechnung zu stellen.
Die Schlussrechnung ist gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig.
11.10 Vorbehalte
Vorbehalte des Auftraggebers hinsichtlich angeblicher Mängel oder unvollständiger Leistungen sind spätestens bei der Abnahme schriftlich festzuhalten.
Später erhobene Beanstandungen richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen über die Mängelrüge und Gewährleistung gemäss diesen AGB sowie den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
11.11 Dokumentation der Abnahme
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, den Zustand der ausgeführten Arbeiten bei der Abnahme durch Fotografien, Videoaufnahmen, Messprotokolle oder Abnahmeprotokolle zu dokumentieren.
Diese Unterlagen dienen der Beweissicherung und können im Streitfall als Nachweis über den Zustand der Arbeiten zum Zeitpunkt der Abnahme verwendet werden.
11.12 Verweigerung der Abnahme
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Vorliegen wesentlicher Mängel oder unterlässt er die Mitwirkung an der Abnahme trotz Aufforderung, gerät er in Annahmeverzug.
Die RohrRebellen GmbH ist in diesem Fall berechtigt,
- die Schlussrechnung zu stellen
- die Gewährleistungsfrist beginnen zu lassen
- die Anlage als abgenommen zu behandeln
- sowie den durch den Annahmeverzug entstandenen Mehraufwand, insbesondere für zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Lagerung oder erneute Abnahmetermine, dem Auftraggeber nach Aufwand zu verrechnen
12. Mängelrüge und Gewährleistung
12.1 Prüfungs- und Rügepflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Lieferungen und Leistungen der RohrRebellen unmittelbar nach der Abnahme oder, sofern keine formelle Abnahme erfolgt, nach deren Fertigstellung sorgfältig zu prüfen.
Erkennbare Mängel sind den RohrRebellen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Abnahme oder Fertigstellung, schriftlich mitzuteilen.
Die Mängelrüge hat Art und Umfang der beanstandeten Mängel möglichst genau zu beschreiben.
12.2 Versteckte Mängel
Mängel, welche trotz sorgfältiger Prüfung bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind den RohrRebellen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, gelten die Leistungen hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
12.3 Genehmigung der Leistungen
Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge gemäss den vorstehenden Bestimmungen, gelten die gelieferten Waren sowie die ausgeführten Arbeiten als genehmigt.
Davon unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche, soweit deren Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.
12.4 Nachbesserungsrecht
Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln steht den RohrRebellen zunächst das Recht zu, den Mangel innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten zu beheben.
Die Wahl der Art der Mängelbehebung liegt bei den RohrRebellen.
Sie kann insbesondere entscheiden zwischen:
- Nachbesserung
- Ersatzlieferung
- Ersatz einzelner Komponenten
- erneuter Ausführung einzelner Arbeiten
- einer anderen technisch gleichwertigen Lösung
12.5 Zutritt zur Mängelbehebung
Der Auftraggeber hat den RohrRebellen zur Prüfung und Behebung gerügter Mängel ungehinderten Zugang zu den betroffenen Anlagen und Installationen zu gewähren.
Verweigert der Auftraggeber den Zutritt oder lässt er Mängel ohne vorgängige Zustimmung der RohrRebellen durch Dritte beheben, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der betroffenen Leistungen, soweit die Mängelbehebung dadurch erschwert oder vereitelt wurde.
12.6 Ausschluss der Gewährleistung
Eine Gewährleistung besteht insbesondere nicht für Mängel oder Schäden, welche zurückzuführen sind auf:
- normale Abnutzung
- altersbedingten Verschleiss
- fehlende oder ungenügende Wartung
- unsachgemässe Bedienung
- Überlastung oder zweckwidrige Nutzung
- Veränderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte
- Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel
- mangelhafte Vorinstallationen
- beigestellte Materialien oder Geräte
- Naturereignisse
- Frost
- Kalkablagerungen
- chemische Einflüsse
- aggressive Wasserqualität
- Stromschwankungen
- höhere Gewalt
- sowie sonstige Umstände ausserhalb des Einflussbereiches der RohrRebellen
12.7 Fremdeingriffe
Werden nach der Abnahme Änderungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten oder sonstige Eingriffe durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen, ohne dass Die RohrRebellen GmbH vorgängig schriftlich zugestimmt hat, entfällt die Gewährleistung für die hiervon betroffenen Leistungen, soweit der Mangel oder Schaden hierauf zurückzuführen ist.
12.8 Herstellergarantien
Für Geräte, Anlagen oder Komponenten mit Herstellergarantie gelten ergänzend die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Die RohrRebellen GmbH übernimmt keine weitergehenden Garantien als diejenigen, welche ihr selbst durch den jeweiligen Hersteller eingeräumt werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
12.9 Folgeschäden
Die Gewährleistung umfasst ausschliesslich die Behebung des nachgewiesenen Mangels.
Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, mittelbaren Schäden, entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall oder sonstigen Vermögensschäden richten sich ausschliesslich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Haftungsregelungen dieser AGB.
12.10 Verjährung
Für Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Schweizer Rechts, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder eine schriftliche Vereinbarung etwas anderes vorsehen.
12.11 Ersatzvornahme
Lässt der Auftraggeber einen behaupteten Mangel ohne vorgängige schriftliche Aufforderung und ohne angemessene Gelegenheit zur Nachbesserung durch Die RohrRebellen GmbH auf eigene Kosten oder durch Dritte beheben, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, es sei denn, die Ersatzvornahme war aufgrund einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder erheblicher Sachschäden zwingend erforderlich.
12.12 Wartungs- und Servicepflicht
Gewährleistungsansprüche können entfallen, wenn Anlagen entgegen den Herstellerangaben oder den Empfehlungen der RohrRebellen nicht regelmässig gewartet oder überprüft werden und der geltend gemachte Mangel darauf zurückzuführen ist.
13. Haftung
13.1 Grundsatz
Die RohrRebellen GmbH haftet für Schäden ausschliesslich nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB.
Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung der RohrRebellen auf Fälle von vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13.2 Haftungsumfang
Die Haftung der RohrRebellen beschränkt sich auf Schäden, welche unmittelbar und nachweislich durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursacht wurden.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, indirekte Schäden oder Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Betriebsunterbrüche
- Produktionsausfälle
- Mietausfälle
- Nutzungsausfälle
- entgangener Gewinn
- Umsatzeinbussen
- Finanzierungskosten
- Reputationsschäden
- Mehrkosten infolge Bauverzögerungen
- Folgeschäden aus Wasser-, Heizungs- oder Sanitärunterbrüchen
13.3 Bestehende Installationen
Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden oder Anlagen übernimmt Die RohrRebellen GmbH keine Haftung für Schäden, welche auf bereits vorhandene, verdeckte oder trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbare Mängel zurückzuführen sind.
Dies gilt insbesondere bei:
- alten Rohrleitungen
- korrodierten Leitungen
- Kalkablagerungen
- maroden Befestigungen
- versteckten Leckagen
- nicht dokumentierten Leitungsführungen
- mangelhaften Vorinstallationen
- nicht normgerechten Ausführungen früherer Unternehmer
13.4 Vorleistungen Dritter
Die RohrRebellen GmbH haftet nicht für Mängel, Schäden oder Verzögerungen, welche durch Arbeiten oder Unterlassungen anderer Unternehmer, Lieferanten, Planer, Architekten, Bauleiter oder sonstiger Dritter verursacht wurden.
Ebenso besteht keine Haftung für Schäden, welche auf fehlerhafte Planunterlagen, Berechnungen oder Weisungen Dritter zurückzuführen sind.
13.5 Angaben des Auftraggebers
Die RohrRebellen GmbH darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder von dessen Hilfspersonen zur Verfügung gestellten Informationen, Pläne und Unterlagen vertrauen.
Für Schäden infolge unrichtiger, unvollständiger oder verspätet übermittelter Angaben übernimmt Die RohrRebellen GmbH keine Haftung.
13.6 Beigestellte Materialien und Geräte
Verwendet Die RohrRebellen GmbH auf Wunsch des Auftraggebers beigestellte Materialien, Geräte oder Anlagen, übernimmt sie hierfür keine Haftung hinsichtlich Qualität, Funktion, Kompatibilität oder Lebensdauer.
Dies gilt auch für daraus entstehende Folgeschäden, soweit diese nicht auf eine grobfahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der RohrRebellen zurückzuführen sind.
13.7 Strom-, Wasser- und Energieunterbrüche
Die RohrRebellen GmbH haftet nicht für Schäden, welche durch Unterbrüche oder Schwankungen der Strom-, Wasser-, Gas- oder Energieversorgung entstehen und ausserhalb ihres Einflussbereiches liegen.
13.8 Höhere Gewalt
Für Schäden oder Verzögerungen infolge höherer Gewalt haftet Die RohrRebellen GmbH nicht.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
- Naturereignisse
- Überschwemmungen
- Sturm
- Hagel
- Erdbeben
- Feuer
- Pandemien
- Epidemien
- Krieg
- Terrorismus
- Streiks
- behördliche Anordnungen
- Energie- oder Versorgungsengpässe
- Cyberangriffe auf Versorgungs- oder Kommunikationssysteme
- sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse ausserhalb des Einflussbereiches der RohrRebellen
13.9 Schäden durch Dritte
Die RohrRebellen GmbH haftet nicht für Schäden, welche nach Abschluss oder während der Ausführung der Arbeiten durch den Auftraggeber selbst, andere Unternehmer oder sonstige Dritte verursacht werden.
13.10 Schadensminderungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, zumutbare Massnahmen zu treffen, um Schäden möglichst gering zu halten.
Unterlässt der Auftraggeber solche Massnahmen oder verzögert er die Meldung eines Schadens, reduziert sich eine allfällige Haftung der RohrRebellen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
13.11 Haftungshöchstgrenze
Soweit gesetzlich zulässig, ist die gesamte Haftung der RohrRebellen für sämtliche Ansprüche aus einem Auftrag auf den Netto-Auftragswert der betreffenden Lieferung oder Werkleistung begrenzt.
Von dieser Begrenzung ausgenommen bleiben Schäden, für welche nach zwingendem Gesetz zwingend gehaftet werden muss.
13.12 Ausschluss weitergehender Ansprüche
Soweit gesetzlich zulässig, sind sämtliche über die in diesen AGB ausdrücklich geregelten Ansprüche hinausgehenden Schadenersatz-, Auslagenersatz- oder Entschädigungsansprüche ausgeschlossen.
Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderen gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
14. Datenschutz
14.1 Grundsatz
Die RohrRebellen GmbH bearbeitet Personendaten ausschliesslich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Schweiz, insbesondere dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG).
Personendaten werden vertraulich behandelt und ausschliesslich soweit bearbeitet, wie dies zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung eines Vertragsverhältnisses oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
14.2 Bearbeitete Personendaten
Im Rahmen der Geschäftstätigkeit kann Die RohrRebellen GmbH insbesondere folgende Personendaten bearbeiten:
- Name und Vorname
- Firma
- Rechnungs- und Lieferadresse
- E-Mail-Adresse
- Telefonnummern
- Angaben zu Liegenschaften und Anlagen
- Vertrags- und Offertdaten
- Rechnungs- und Zahlungsinformationen
- Korrespondenz
- Service- und Wartungsdaten
- sowie weitere Informationen, welche für die Vertragsabwicklung erforderlich sind
14.3 Zweck der Datenbearbeitung
Die Bearbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere zu folgenden Zwecken:
- Erstellung von Offerten
- Vertragsabschluss
- Projektplanung
- Ausführung der Arbeiten
- Lieferung von Waren
- Rechnungsstellung
- Zahlungsabwicklung
- Bonitätsprüfung
- Factoring
- Inkasso
- Garantie- und Gewährleistungsabwicklung
- Service- und Wartungsleistungen
- Kundenkommunikation
- Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten
- Qualitätssicherung
- sowie zur Wahrung berechtigter Interessen der RohrRebellen
14.4 Weitergabe von Personendaten
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Personendaten an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Vertragserfüllung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
Dies betrifft insbesondere:
- Lieferanten
- Hersteller
- Grosshändler
- Subunternehmer
- Transport- und Logistikunternehmen
- IT- und Cloud-Dienstleister
- Treuhänder
- Banken
- Zahlungsdienstleister
- Factoring-Unternehmen
- Inkassounternehmen
- Rechtsvertretungen
- Versicherungen
- Behörden
- sowie weitere zur Vertragsabwicklung beigezogene Unternehmen
Die Datenweitergabe erfolgt ausschliesslich im erforderlichen Umfang.
14.5 Bonitätsprüfung
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, vor oder während der Vertragsbeziehung eine Bonitätsprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Hierzu können die erforderlichen Personendaten an Wirtschaftsauskunfteien oder Factoring-Unternehmen übermittelt werden, soweit dies gesetzlich zulässig und für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit erforderlich ist.
14.6 Factoring und Forderungsmanagement
Werden Forderungen an ein Factoring-Unternehmen oder einen anderen Forderungsinhaber abgetreten, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, sämtliche für die Forderungsbearbeitung notwendigen Vertrags-, Rechnungs- und Personendaten an den neuen Forderungsinhaber zu übermitteln.
14.7 Foto- und Videodokumentation
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, im Rahmen der Ausführung von Arbeiten Foto- und Videoaufnahmen der Baustelle, der Installationen sowie der ausgeführten Leistungen anzufertigen.
Diese Aufnahmen dienen insbesondere:
- der technischen Dokumentation
- der Qualitätssicherung
- der Beweissicherung
- der Dokumentation von Vorschäden
- der Service- und Garantieabwicklung
- der Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten
Soweit Personen erkennbar sind oder Personendaten bearbeitet werden, erfolgt dies ausschliesslich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen.
Eine Veröffentlichung zu Werbe- oder Marketingzwecken erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen.
14.8 Elektronische Kommunikation
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunikation im Rahmen der Vertragsabwicklung auch elektronisch erfolgen kann.
Dies umfasst insbesondere:
- elektronische Rechnungen
- elektronische Offerten
- Terminbestätigungen
- digitale Serviceberichte
- sowie andere geeignete elektronische Kommunikationsmittel
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die elektronische Kommunikation Sicherheitsrisiken aufweisen kann. Die RohrRebellen GmbH trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der bearbeiteten Daten.
14.9 Aufbewahrung von Daten
Personendaten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies für die Vertragsabwicklung, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder die Wahrung berechtigter Interessen der RohrRebellen erforderlich ist.
Nach Ablauf der gesetzlichen oder geschäftlich erforderlichen Aufbewahrungsfristen werden die Daten gelöscht oder anonymisiert, sofern keine gesetzliche Pflicht zur weiteren Aufbewahrung besteht.
14.10 Datenschutzrechte
Betroffene Personen können im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Auskunft über die sie betreffenden Personendaten verlangen sowie weitere datenschutzrechtliche Rechte geltend machen.
Entsprechende Anfragen sind schriftlich an Die RohrRebellen GmbH zu richten.
14.11 Datensicherheit
Die RohrRebellen GmbH trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um Personendaten gegen Verlust, unbefugten Zugriff, Missbrauch, Veränderung oder unberechtigte Weitergabe zu schützen.
Trotz angemessener Sicherheitsmassnahmen kann ein vollständiger Schutz bei der elektronischen Datenübertragung oder Datenspeicherung nicht garantiert werden.
15. Subunternehmer
15.1 Einsatz von Subunternehmern
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise qualifizierte Subunternehmer oder spezialisierte Fachbetriebe beizuziehen.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf persönliche Ausführung sämtlicher Arbeiten durch Mitarbeitende der RohrRebellen besteht nicht.
15.2 Auswahl der Subunternehmer
Die Auswahl der eingesetzten Subunternehmer erfolgt nach fachlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Kriterien.
Die RohrRebellen GmbH achtet darauf, dass die beauftragten Unternehmen über die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen Qualifikationen, Bewilligungen und Fachkenntnisse verfügen.
15.3 Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber
Auch beim Beizug von Subunternehmern bleibt Die RohrRebellen GmbH Vertragspartnerin des Auftraggebers und verantwortlich für die vertragsgemässe Koordination sowie die ordnungsgemässe Erfüllung der übernommenen Leistungen.
15.4 Weisungen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Subunternehmern unmittelbar Weisungen zu erteilen oder den vereinbarten Leistungsumfang eigenmächtig zu ändern.
Sämtliche Anordnungen, Änderungswünsche oder Zusatzaufträge sind ausschliesslich an Die RohrRebellen GmbH zu richten.
15.5 Zusatzaufträge
Beauftragt der Auftraggeber einen von den RohrRebellen eingesetzten Subunternehmer direkt mit zusätzlichen Leistungen, geschieht dies ausserhalb des Vertragsverhältnisses mit den RohrRebellen, sofern diese der Direktbeauftragung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Für solche direkt vereinbarten Leistungen übernimmt Die RohrRebellen GmbH keinerlei Verantwortung oder Haftung.
15.6 Termine und Koordination
Soweit Subunternehmer eingesetzt werden, koordiniert Die RohrRebellen GmbH deren Arbeiten im Rahmen des übernommenen Leistungsumfangs.
Verzögerungen, welche ausschliesslich durch den Auftraggeber, andere Unternehmer oder von diesen verursachte Behinderungen entstehen, gelten nicht als Verzögerungen der RohrRebellen.
15.7 Datenschutz und Vertraulichkeit
Soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, dürfen den eingesetzten Subunternehmern diejenigen Informationen und Personendaten bekannt gegeben werden, welche für die Ausführung ihrer Arbeiten notwendig sind.
Die RohrRebellen GmbH verpflichtet die eingesetzten Subunternehmer zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen sowie zur vertraulichen Behandlung sämtlicher im Rahmen der Auftragserfüllung erlangter Informationen.
15.8 Arbeitssicherheit und Vorschriften
Die eingesetzten Subunternehmer sind verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen sowie die auf der Baustelle geltenden Weisungen einzuhalten.
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Subunternehmer bei Verstössen gegen wesentliche Sicherheits- oder Qualitätsanforderungen von der weiteren Ausführung auszuschliessen und durch andere geeignete Unternehmen zu ersetzen.
15.9 Wechsel von Subunternehmern
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, eingesetzte Subunternehmer jederzeit durch andere fachlich geeignete Unternehmen zu ersetzen, sofern dadurch die vertragsgemässe Ausführung der Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz eines bestimmten Subunternehmers besteht nicht.
15.10 Spezialisten und Fachunternehmen
Erfordert die Ausführung des Auftrags besondere Fachkenntnisse oder gesetzlich vorgeschriebene Bewilligungen, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, entsprechend spezialisierte Unternehmen oder Fachpersonen beizuziehen.
Hierdurch entstehen dem Auftraggeber keine Nachteile hinsichtlich der Qualität oder der vertraglichen Verantwortung der RohrRebellen.
16. Höhere Gewalt
16.1 Begriff der höheren Gewalt
Als höhere Gewalt gelten aussergewöhnliche, unvorhersehbare und von den RohrRebellen nicht zu vertretende Ereignisse, welche die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise verhindern, erschweren oder erheblich verzögern.
Hierzu zählen insbesondere:
- Naturereignisse wie Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Erdbeben, Lawinen oder Erdrutsche
- Feuer, Explosionen oder vergleichbare Schadensereignisse
- Pandemien, Epidemien oder andere Gesundheitskrisen
- Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Terrorismus oder innere Unruhen
- Streiks oder rechtmässige Arbeitskämpfe
- behördliche Anordnungen oder gesetzliche Einschränkungen
- Energie-, Gas-, Wasser- oder Stromversorgungsengpässe
- Ausfälle von Telekommunikations- oder IT-Infrastrukturen
- Cyberangriffe auf öffentliche oder private Versorgungssysteme
- erhebliche Transport- oder Lieferstörungen
- Import- oder Exportbeschränkungen
- Materialknappheit aufgrund aussergewöhnlicher Marktverhältnisse
- sowie vergleichbare Ereignisse ausserhalb des Einflussbereiches der RohrRebellen
16.2 Auswirkungen auf die Vertragserfüllung
Tritt ein Ereignis höherer Gewalt ein, ruhen die hiervon betroffenen vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung sowie für eine angemessene Anlaufzeit nach deren Wegfall.
Die vereinbarten Ausführungs-, Liefer- und Fertigstellungstermine verlängern sich entsprechend.
16.3 Informationspflicht
Die RohrRebellen GmbH informiert den Auftraggeber innert angemessener Frist über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, sofern dies unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar ist.
16.4 Ausschluss von Verzugsfolgen
Während der Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt gerät Die RohrRebellen GmbH nicht in Verzug.
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz, Konventionalstrafen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder sonstige Entschädigungen wegen Verzögerungen infolge höherer Gewalt sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
16.5 Zusätzlicher Aufwand
Entstehen infolge höherer Gewalt zusätzliche Kosten oder Mehraufwendungen für Lagerung, Materialbeschaffung, erneute Anfahrten, Baustellensicherung, Demontage, Zwischenlagerung oder vergleichbare Massnahmen, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, diese dem Auftraggeber nach effektivem Aufwand in Rechnung zu stellen, sofern deren Ursache nicht von den RohrRebellen zu vertreten ist.
16.6 Teilweise Vertragserfüllung
Kann der Auftrag nur teilweise ausgeführt werden, ist Die RohrRebellen GmbH berechtigt, die bereits erbrachten Leistungen sowie bereits geliefertes Material entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen abzurechnen.
16.7 Wegfall der Leistungspflicht
Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Kalendertage an und ist eine Fortsetzung des Vertrags für eine Partei objektiv unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen schriftlich zu kündigen.
Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Materialien sowie entstandene Aufwendungen der RohrRebellen bleiben in jedem Fall geschuldet und sind vom Auftraggeber zu vergüten.
16.8 Gesetzliche Ansprüche
Zwingende gesetzliche Rechte und Ansprüche der Vertragsparteien bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen der AGB
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.
Für den jeweiligen Auftrag gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB, sofern die Parteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben.
17.2 Änderungen des Vertrags
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu einem Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine andere Form vorsehen.
17.3 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Auftraggeber darf Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der RohrRebellen auf Dritte übertragen.
Die RohrRebellen GmbH ist berechtigt, Rechte und Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere Zahlungsforderungen, an Dritte abzutreten oder zur Sicherung zu übertragen.
17.4 Verrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber den RohrRebellen mit eigenen Ansprüchen zu verrechnen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von den RohrRebellen ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
17.5 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung rechtlich möglichst nahekommt.
Dasselbe gilt für allfällige Vertragslücken.
17.6 Verzicht
Unterlässt es Die RohrRebellen GmbH, einzelne Rechte oder Ansprüche aus dem Vertrag oder aus diesen AGB geltend zu machen, stellt dies keinen Verzicht auf diese Rechte oder Ansprüche dar.
Ein Verzicht bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung der RohrRebellen.
17.7 Anwendbares Recht
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und den RohrRebellen ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar.
Die Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie internationale Übereinkommen, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), finden keine Anwendung.
17.8 Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der RohrRebellen.
Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände nach Schweizer Recht.
17.9 Massgebende Sprachfassung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache erstellt.
Werden Übersetzungen in andere Sprachen erstellt, ist im Falle von Widersprüchen oder Auslegungsfragen ausschliesslich die deutsche Fassung massgebend.
17.10 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Datum ihrer Veröffentlichung oder eines ausdrücklich festgelegten Inkrafttretens in Kraft und gelten für sämtliche ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen den RohrRebellen und ihren Auftraggebern im Zusammenhang mit Heizungs-, Sanitär-, Service-, Reparatur-, Wartungs-, Umbau- und Installationsarbeiten sowie sämtlichen damit verbundenen Lieferungen und Dienstleistungen.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, diese AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.